Scheinselbstständigkeit

Definition „Scheinselbstständigkeit“

Wann sind iPROs scheinselbstständig tätig?

„Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern.“ Quelle: Wikipedia

Die Rechtsunsicherheit besteht in mehreren Dimensionen. Einmal generell, da das Statusfeststellungsverfahren stets jeden Auftrag aufs Neue überprüft und es bisher keine in die Zukunft weisende Lösung gibt. Dann gibt es nur wenige übergreifende Kriterien, die ein klares Indiz auf Scheinselbstständigkeit geben. Hier nur eine kleine Auswahl an „Kriterien“, die wir im Fragebogen ganzheitlich klären.

• Unternehmensauftritt
• Anzahl der Auftraggeber
• Weisungsgebundenheit
• Einbindung in die interne Organisation
• Ort -und Zeitplanung
• Betriebsstätten-Regelung
• Kapital und Risiken
• GbR-, AG-, GmbH-Themen 
• Arbeitszeiten
• Einbindung in Prozesse
• Räumliche Fragen
• Weisungsbefugnis
• Beschäftigung von Festangestellten
• Reporting-Pflichten
• Werk- vs. Dienstvertrag
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Absprache von Urlaubszeiten

Rund um das komplexe Thema „Scheinselbstständigkeit“ gibt es zahlreiche Gerüchte und Annahmen auf der Grundlage falscher Informationen. Beispielsweise wird oft angenommen, das s.g. Statusfeststellungsverfahren (SFV) führe zur Sozialversicherungsfreiheit bei allen bzw. wenigstens bei allen folgenden Aufträgen. Oder man könne seinen Auftraggeber von der Nachzahlung der Sozialversicherung freisprechen und erklären, diese selbst tragen zu wollen. Die Annahme, eine einfache Erklärung, sich nicht auf eine Festanstellung einklagen zu wollen, sei ausreichend, ist unrichtig. Genau wie die Annahme, mit nur einem Auftraggeber sei man automatisch scheinselbstständig. Viele Betroffene dachten, man müsse dies nur in den Verträgen genau formulieren. Andere glaubten, wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würde, wäre man auf der sicheren Seite. Auch die Annahme fast ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten (Stichwort handwerkliche Heimarbeit), wäre sicher, ist hochriskant.

Experten raten dringend davon ab, ein s. g. Statusfeststellungsverfahren pro-aktiv zu veranlassen.
(Informieren Sie sich bitte oder sprechen mit einem Anwalt). 

Zitat aus dem Unternehmer Lexikon:
Wird eine Scheinselbständigkeit aufgedeckt, hat dies Konsequenzen sowohl für den Scheinselbständigen als auch für den Auftraggeber. Die Scheinselbständigkeit hat nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen. Das Arbeitsverhältnis kann nicht mehr in der alten Form weitergeführt werden und in der Regel sind Nachzahlungen für die Sozialversicherungen fällig. Diese können für bis zu vier Jahre rückwirkend verlangt werden. Auch Nachzahlungen für Lohnsteuerzahlungen können von Seiten des Finanzamts fällig werden. Besondere Konsequenzen gelten, wenn ein Vorsatz nachgewiesen wird. In einem solchen Fall können Nachzahlungen bis zu 30 Jahre rückwirkend verlangt werden. Zudem kann es zu Bußgeldforderungen und Gefängnisstrafen kommen.

Quelle: https://www.unternehmerlexikon.de/scheinselbstaendigkeit/