Fragen zum SFV

Fragen zum Statusfeststellungsverfahren (SFV)

Probleme im Zusammenhang mit dem STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN (SFV)

1.   Der Schaden tritt auch ohne SFV ein, also auch ohne überhaupt durch ein SFV auf eine potentielle Scheinselbstständigkeit überprüft zu werden
Der aufgrund der Rechtsunsicherheit bestehende Generalverdacht einer möglichen Scheinselbstständigkeit hält vielleicht auch Sie als Auftraggeber von der Beauftragung Selbstständiger bzw. Freiberufler ab. Eine direkte Beauftragung erscheint unter der bestehenden Rechtsunsicherheit als hoch-riskant. Wir stehen in vielen Branchen vor enormen Veränderungen, bei denen Sie nicht auf externes Experten-Knowhow verzichten wollen.

2.   Freiwillige (selbst initiierte) Statusfeststellungsverfahren bergen hohe Risiken
Experten warnen davor, ein SFV zur „Absicherung“ eines anstehenden Kunden-Auftrages selbst zu initiieren. Überraschend viele SFV (die Angaben schwanken zwischen 50% und 75%) werden zunächst negativ entschieden und der Selbstständige muss in den aufwendigen Prozess der Beweisführung eintreten. Alternativ kann er auf den Auftrag verzichten. Viele Anrufer in unserer Hotline berichten, dass auch Auftraggeber diese Risiken kennen und dafür keine Zeit aufwenden möchten.

3.   Keine freiwillige Prüfung
Das Statusfeststellungsverfahren bringt Solo-Selbstständige in die Rolle eines Beschuldigten, der rückwirkend gezwungen wird, seine Selbstständigkeit zu beweisen und kehrt damit die Beweispflicht um. Ein angesetztes Statusfeststellungsverfahren (SFV) kann nicht abgelehnt werden. Es kann auch nicht diskret im Vorfeld getestet werden.

4.   Keine flächendeckende Prüfung
Das staatliche Statusfeststellungsverfahren wird nicht flächendeckend, sondern in (wenn auch häufigen) Stichproben durchgeführt. Wer geprüft wird, muss bei einem entsprechenden SFV-Ergebnis mit Nachzahlungen oder Strafen rechnen. Wer jedoch durch Zufall/Glück (ggf. über Jahre) nicht geprüft wird, hat als tatsächlich Scheinselbstständiger diese Konsequenzen nicht zu tragen, während ein Wettbewerber im schlimmsten Fall sein Geschäft aufgeben muss.  

5.   Keine in Berufsgruppen differenzierte Prüfung
Das SFV „schert alle selbstständigen Berufsgruppen über einen Kamm“. Es erfolgt keine Unterscheidung nach einzelnen Berufsgruppen. 

6.   Kosten- und zeitintensive Gerichtsverfahren mit ungewissem Ergebnis
Der Selbstständige wird zum Beschuldigten, der seine Selbstständigkeit (mit ggf. hohen Rechtsanwaltskosten) vor Gericht rück-wirkend nachweisen muss, wenn er das Ergebnis anfechten möchte. Aufwendige Gerichtsprozesse und die Bindung interner Ressourcen sind häufig die Folge. 

7.   Nur eine Punkt-Betrachtung eines Auftragsverhältnisses
Das SFV bildet lediglich eine Punkt-Betrachtung eines einzigen Auftrages. Keine Sicherheit für künftige Aufträge des geprüften Selbstständigen. Vorhergehende jahrelange selbstständige Tätigkeiten sind irrelevant.

8.   Keine nach Berufsgruppen differenzierte Prüfung
Das SFV „schert alle selbstständigen Berufs-gruppen über einen Kamm“. Im SFV werden berufsgruppenbedingte Erfordernisse nicht berücksichtigt und müssen meist gerichtlich geklärt werden.

9.   Auch im Vorfeld wohlüberlegte Formulierungen in Verträgen bieten keinen Schutz im SFV
Im SFV kommt es ausschließlich darauf an, wie das vertraglich Vereinbarte tatsächlich beim Kunden „gelebt wird“.

10.    Keine flächendeckende Prüfung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Das staatliche Statusfeststellungsverfahren wird nur stichprobenartig durchgeführt. Wer Glück hat, bleibt als Schein-Selbstständiger unentdeckt, während sein Wettbewerber sich gerichtlich zur Wehr setzen muss und im schlimmsten Fall sein Geschäft aufgeben muss. 

11.    Keine eindeutigen messbaren Kriterien für Scheinselbstständigkeit
Im Vorfeld einer Beauftragung fehlen für den Auftraggeber eindeutig messbare Kriterien, wie z.B. eine Honorar-Grenzwert, ab dem keine Scheinselbstständigkeit vorliegen würde.

12.    Zu lange Bearbeitungszeiten
Die Entscheidung aus dem SFV, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, erfährt der Geprüfte und sein Auftraggeber erst nach durchschnittlich 3 Monaten und damit oft während des bereits laufenden Kundenauftrages.

13.    Folgen eines negativen SFV-Ergebnisses
SFV werden auffallend häufig negativ entschieden. Bei einem Scheinselbstständigkeits-Befund müssen beide Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) entscheiden, ob der bereits laufende „Auftrag“ mit sofortiger Wirkung eingestellt wird oder ob eine Festanstellung wider Willen erfolgen soll.

14.    Konflikt mit dem gesetzlichen Recht auf freie Berufsausübung
Zur freien Berufsausübung gehört, dass Selbstständige und Freiberufler ihren selbstständigen Beruf unbehindert am Markt frei anbieten und ihre Kunden selbst aussuchen können. Welchem Unternehmen wird in Deutschland zugemutet, unter dem Damokles-Schwert einer nachträglichen Feststellung einer Scheinselbstständigkeit seine Leistungen zu erbringen?

15.    Internationaler Wettbewerbsnachteil für deutsche Solo-Selbstständige und Freiberufler ggü. ausländischen Wettbewerbern
Scheinselbstständigkeit ist für Selbstständige in mehreren EU-Ländern ein Problem. Deutschland verfolgt etwaige Verstöße besonders intensiv. Nach Meinung der Selbstständigen führt dies zu selbstauferlegten Wettbewerbsnachteilen, wenn z.B. ein selbstständiger IT-Berater aus einem anderen EU-Land problemlos in Deutschland tätig werden kann, sein deutscher Wettbewerber aber für den Auftraggeber das Risiko einer potentiellen Scheinselbstständigkeit darstellt?

16.    Belastung der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
Ein laufendes SFV belastet nach Berichten Betroffener die Zusammenarbeit.

17.    Kosten- und zeitintensive Gerichtsverfahren mit ungewissem Ergebnis
Der Selbstständige wird zum Beschuldigten, der seine Selbstständigkeit (mit ggf. hohen Rechtsanwaltskosten) vor Gericht rückwirkend nachweisen muss, wenn er das SFV-Ergebnis anfechten möchte. Aufwendige Gerichtsprozesse und die Bindung hochqualifizierter Ressourcen sind häufig die Folge. 

18.    Entscheidung im Falle einer Scheinselbstständigkeit eines iPROs
Auch pro-aktiv eingeleitete SFV werden auffallend häufig negativ (zu Lasten des Auftraggebers und Auftragnehmers) entschieden. Bei einem Scheinselbstständigkeits-Befund müssen beide Vertragsparteien entscheiden, ob

a) die bisherigen Vertragspartner den bisherigen „Auftrag“ mit sofortiger Wirkung einstellen. Der Scheinselbstständige bricht sein unvollendetes Projekt bzw. seinen Auftrag ab, verlässt das Kunden-Unternehmen und muss mit seinem vermeintlichen Auftraggeber eine Einigung über offene Leistungen und offene Honorar-Forderungen erzielen. Der vermeintliche Auftraggeber muss einen Ersatz finden, das Projekt/den Auftrag  unterbrechen und neubesetzen oder…

b) Auftraggeber und Auftragnehmer ihre neuen Rollen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer annehmen wollen. In diesem Fall wären Sie als (ggf. seit vielen Jahren) Selbstständiger nicht mehr selbstständig und müssten Ihren Anteil an der Sozialversicherung tragen. Sie verlieren Ihren bisherigen Selbstständigen/Freiberufler-Status und müssen u.a. eine andere Steuerklasse für sich und ggf. auch für Ihren Ehepartner wählen. Sie verlieren die Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Betriebsausgaben (z.B. Büro, Geschäftswagen, Bewirtung, etc.), müssen sich ggf. auf Änderungen bei der Krankenversicherung und Rentenversicherung einstellen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht hingegen erst nach 6 Monaten. Daher ist eine „Lösung“ über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur eine Sonderform einer Festanstellung. Sie geben Ihre Selbstständigkeit auf.

Experten raten dringend davon ab, ein s. g. Statusfeststellungsverfahren proaktiv zu veranlassen. Überraschend häufig werden auch freiwillige SFV negativ (also auf Scheinselbstständigkeit) entschieden. Dadurch stehen Sie bereits in einer Position, in der Sie sich nun verteidigen müssen und aufwendig Gegenbeweise suchen und präsentieren müssen. Darauf haben Auftraggeber wenig Lust und verzichten daher leider oft gänzlich auf die Beauftragung externer selbstständiger Dienstleister.