Definitionen

Scheinselbstständigkeit

„Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern.“
Quelle: Wikipedia

Die Scheinselbständigkeit erweckt auf dem Arbeitsmarkt den Rechtsschein der Selbständigkeit, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Ob jemand Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person, Freiberufler, freier Mitarbeiter, Selbständiger, Scheinselbständiger oder Unternehmer ist, hat für ihn und seinen Auftraggeber/Arbeitgeber erhebliche Rechtsfolgen. Diese betreffen das Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Neue Arbeitsformen ermöglichen die Wahrnehmung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa die Entwicklung der plattformbasierten Arbeit beispielsweise in der Gig Economy, in der kleine Aufträge kurzfristig an Freelancer vergeben werden, so beispielsweise beim Lieferdienst (Takeaway.com und deren TochtergesellschaftLieferando in Deutschland) oder bei Fahrdiensten wie Uber und MyTaxi. Sie können ebenfalls zur Scheinselbständigkeit beitragen.

Da aus der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, unter anderem zusätzliche Abgaben, insbesondere die Arbeitgeberbeiträge folgen, gilt heute die Scheinselbständigkeit dem deutschen Gesetzgeber als eine Form der Schwarzarbeit. Da die zugrundeliegenden Rechtsbegriffe sehr unscharf sind und von Seiten der Sozialversicherungsträger und Gerichte unterschiedlich ausgelegt werden, ist eine zuverlässige Unterscheidung zwischen zulässiger Selbständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei Vertragsbeginn vorab jedoch nicht möglich, außer bei grobem Missbrauch.

Während der Begriff der Scheinselbständigkeit aus der politischen Debatte (abseits der Betroffenen) zunehmend verschwindet, ist er durch einen anderen Begriff ersetzt worden. Seit etwa 2012[1] findet der Begriff Werkvertrag bzw. „Missbrauch von Werkverträgen“ in Deutschland zunehmend Verwendung in der politischen Debatte und war auch Bestandteil des Koalitionsvertrages 2013 zwischen CDU/CSU und SPD. Im Fokus steht dabei primär die Verlagerung ehemaliger Kerntätigkeiten eines Betriebes zu anderen Betrieben, oft unter begleitender massenweiser Verlagerung ehemaliger Arbeitnehmer in diese Werkvertragsbetriebe.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit

Weitere Definitionen aus dem Unternehmer-Lexikon. Text von Michaeala Gross, 26.01.2019  (Auszug):
Eine einheitliche gesetzliche Definition für den Begriff der Scheinselbständigkeit gibt es bisher nicht. Dies hängt nicht zuletzt mit der Tatsache zusammen, dass es in Deutschland kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt. Allerdings gibt es Kriterien, an denen sich Erwerbstätige und Gesetzgeber bezüglich einer Abgrenzung von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit orientieren können. Diese Kriterien hängen in erster Linie mit dem Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs zusammen. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer arbeitet ein Selbständiger weisungsunabhängig und ohne Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation seiner Auftraggeber. Eine Scheinselbständigkeit liegt hingegen vor, wenn ein Erwerbstätiger vertraglich als Selbständiger gehandelt wird, seine Arbeit jedoch wie ein abhängig Beschäftigter ausübt und demnach eigentlich unter die Versicherungspflicht fällt. Mit der Scheinselbständigkeit wird die Sozialversicherungspflicht unzulässig umgangen. Ob eine echte oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird beispielsweise von der Deutsche Rentenversicherung Bund geprüft. Auch das Finanzamt kann eine Prüfung anfordern und auch die Künstlersozialkasse prüft vor der Aufnahme eines Mitglieds, ob nicht eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
Quelle: https://www.unternehmerlexikon.de/scheinselbstaendigkeit/

Nachunternehmerhaftung

30.08.2019
Die Bundesregierung will die Arbeitsbedingungen u. a. für Paketboten verbessern und hat einen Gesetzentwurf zur Nachunternehmerhaftung auf den Weg gebracht. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, sollen künftig verpflichtet sein, Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzahlen. Bei der Nachunternehmerhaftung haftet derjenige, der einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch. Hauptunternehmer sollen ihre Subunternehmer sorgfältig(er) auswählen. Die Nachunternehmerhaftung gilt in Deutschland seit 2002 bereits in der Bauwirtschaft und seit 2017 in der Fleichwirtschaft.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nachunternehmerhaftung-1666020


Quelle: https://www.welt.de/newsticker/news1/article200507070/Unternehmen-Kabinett-bringt-Gesetz-fuer-Nachunternehmerhaftung-auf-den-Weg.html


Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Haftung-Auftraggebers/haftung-auftraggebers_node.html

Selbstständige und Solo-Selbstständige

Als Selbstständige gelten Personen, die in eigener Regie und auf eigenes Risiko einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und dabei nicht in die Organisation eines Unternehmens eingebunden sind. Das Steuerrecht sieht zudem noch vor, dass ihre Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeführt werden muss. Solo-Selbständige sind solche Selbständigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Quelle: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/fb-423-solo-selbststaendige-deutschland-pdf.pdf?__blob=publicationFile

Auszug vom DIW BERLIN:

Unter Solo-Selbständigen werden Personen verstanden, die eine selbständige Tätigkeit allein, das heißt ohne angestellte Mitarbeiter, ausüben. Seit Anfang der 90er Jahre ist die Zahl der Selbständigen in Deutschland kräftig gestiegen; dies ist fast ausschließlich auf die Entwicklung bei den Solo-Selbständigen zurückzuführen. Eine erhebliche Rolle hat dabei die Förderung von „Ich-AGs“ durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem Jahr 2003 gespielt. Auch wenn ein Teil der Solo-Selbständigen hohe Einkünfte erzielt, liegt das durchschnittliche Einkommen dieser Erwerbstätigengruppe unter dem der Arbeitnehmer. Viele kommen über Einkünfte, wie sie Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor beziehen, nicht hinaus.
Bei empirischen Untersuchungen zu Solo-Selbständigen sind einige begriffliche und datenbedingte Unschärfen zu beachten. Selbständige üben definitionsgemäß in eigener Regie und auf eigenes Risiko eine Geschäftstätigkeit aus, und sie sollten – auch gemäß dem Steuerrecht – nicht weisungsgebunden sein. In der Praxis kann die Grenze zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung allerdings fließend sein – etwa wenn ein Selbständiger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und damit von diesem abhängig ist. Auch die Frage nach dem „Solo“ ist nicht immer eindeutig zu beantworten.

Quelle: https://www.diw.de/de/diw_01.c.416701.de/presse/glossar/solo_selbstaendige.html

D-STATIS Statistisches Bundesamt

Der Indikator zeigt den Anteil der „Solo-Selbstständigen“ an allen Er­werbs­tä­ti­gen im Alter von 15 bis 64 Jahren. Als Solo-Selbstständige gelten Selbst­ständige, die keine Mit­ar­beiter beschäftigen.
Solo-Selbstständige müssen nicht nur die Beiträge zur Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung eigenverantwortlich finanzieren, sie tragen auch im Ver­gleich zu Selbst­stän­di­gen mit Mitarbeitern in der Regel ein erhöhtes un­ter­neh­merisches Risiko. Selbstständige, die auf sich allein gestellt sind, befinden sich häufig in der Start­phase ihres Unternehmens. Diese Form der Selbstständigkeit ist oft durch In­sta­bi­li­tät und Unsicherheit gekennzeichnet, da Arbeitsausfälle nicht kompensiert werden können.
Quelle:  https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-4/solo-selbstaendige.html

Selbstständige Tätigkeit

Merkmale der Selbstständigkeit
Zum 1.4.2017 wird die durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 18/9232) am 21.10.2016 durch den Deutschen Bundestag beschlossene Änderung der Rechtslage in Kraft treten. Danach wird es in § 611a Abs. 1 BGB n.F. erstmals eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffes geben. Arbeitnehmer ist hiernach künftig, wer „auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist”. Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation des Einzelfalles abgestellt. Von Bedeutung ist dabei neben der vertraglichen Ausgestaltung vor allem die tatsächliche Handhabung. Zeigt letztere dass es sich um eine unselbstständige Tätigkeit handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag jedoch nicht mehr an.

Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen, unternehmerische Chancen wahrgenommen und hierfür beispielsweise Eigenwerbung betrieben wird.

Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
  • Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
  • Einkaufs- und Verkaufskonditionen
  • Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
  • Freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit
  • Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte
  • eigene Kundenakquisition
  • Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (Eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)

    Quelle: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/
Freier Beruf

Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer. Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die ungefähr gleichlautend folgende Berufe als freie Berufe definieren: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker (gleichzeitig Gewerbetreibender), Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, Hebamme, Heilmasseur, Krankengymnast (Physiotherapeut), Heilpraktiker, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotse, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lektor, Lehrer und Erzieher.

Menschen, die freie Berufe ausüben, werden als Freiberufler bezeichnet. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(Deutschland)


Freier Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter (englisch freelancer) sind im Arbeitsrecht selbständige Arbeitskräfte, die aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Mitarbeiter

Definition “iPRO”

Was versteht man international unter Independent Professionals?
Unter iPROs, also INDEPENDENT PROFESSIONALS, versteht man international hochqualifizierte oder mit besonderen Erfahrungen oder Fähigkeiten ausgestattete Personen. Solo-Selbstständige oder Freiberufler benötigen in der Regel keine weiteren festangestellten Mitarbeiter für ihre selbstständige Tätigkeit. Die Betroffenen sind Journalisten, Designer, Juristen, Honorarärzte, Programmierer, IT-Experten, App-Entwickler, Digitalisierungsspezialisten, Interim Manager, Handwerker, Ingenieure, Architekten, um nur einige zu nennen. Sie sind nicht zu verwechseln mit: Zeitarbeitnehmern oder Beschäftigten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), denn diese sind angestellt und weisungsgebunden. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen pflichtversicherten und nicht pflichtversicherten Selbstständigen.

iPROs suchen sich Ihre wechselnden Kunden/Auftraggeber selbst, werden auf Honorarbasis nur für die Tage bezahlt, an denen sie arbeiten, kennen keine langen Kündigungsfristen und sind hoch mobil hinsichtlich ihrer Einsatzorte und tragen das geschäftliche Risiko ihres Business selbst. Dafür liegen ihre Honorar i.d.R. auch deutlich über denen festangestellter Beschäftigte, falls es diese in dem jeweiligen Business überhaupt gibt. Deutschland liegt beim prozentualen Anteil der iPROs an allen Beschäftigten im Europäischen Vergleich nur einen unterdurchschnittlichen Platz hinter den Niederlanden, UK, Belgien, Spanien, Finnland, Frankreich und Polen. In Deutschland nimmt die Anzahl der Gründer seit einigen Jahren kontinuierlich ab.

Auftragsvermittler / Projektprovider

Auftragsvermittler / Projektprovider sind Unternehmen oder einzelne Personen (auch einzelne Freiberufler), die einen Subunternehmer, einen externen Dienstleister, an ihren Kunden (End-Kunden) vermitteln. In der Regel erfolgt die Rechnungslegung vom Subunternehmer (z.B. Solo-Selbstständigen) über den Auftragsvermittler / Projektprovider, der dann die Leistungen des Subunternehmers mit einen Aufschlag an seinen direkten Kunden (End-Kunden) weiterberechnet.

End-Kunden

Als End-Kunden bezeichnen wir den direkten Kunden / Auftraggeber eines Solo-Selbstständigen, wenn ein Auftragsvermittler / Projektprovider zwischengeschaltet ist.

Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige verbindlich festzustellen. Außerdem wird auch verbindlich über den Status als mithelfender Ehegatte (familienhafte Mithilfe[1]) – im Gegensatz zu einer abhängigen Beschäftigung – entschieden. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist die sogenannte Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Statusfeststellungsverfahren

DRV

Deutsche Rentenversicherung

BMAS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales